15. Januar 2004 |
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Hintergrundinfo: Bürgerliches Gesetzbuch |
§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten
Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen
im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der
Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder
einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1
durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann
nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn
der Mieter seine
vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

der Vermieter die
Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt oder

der Vermieter durch
die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die
Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu
erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass
er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für
ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Anfrage vom 12.01.2003 zur
Sperrfristverordnung des Landes
"Grüne stellen Anfrage zum Kündigungsschutz", 15.01.2003
"Viterra-Mieter genießen nach Verkauf 10-jährigen
Kündigungsschutz", 08.01.2003

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