15. Januar 2004 |
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GRÜNE stellen Anfrage zum Kündigungsschutz |
Die von dem
Verkauf der 2.128 Wohnungen betroffenen Mieter haben Glück, denn sie genießen einen
besonderen Kündigungsschutz von 10 Jahren. Was aber passiert bei weiteren Veräußerungen
nach dem 31.08.2004? Dann nämlich läuft die entsprechende Sperrfrist-Verordnung des
Landes aus.
"Die auslaufende
Mieterschutz-Verordnung soll nach dem Willen unserer rot-grünen Landesregierung nahtlos
durch eine neue Verordnung ersetzt werden", berichtet Ratsherr Theodor Schulte aus
den Abstimmungsgesprächen mit seiner Landtagsfraktion. Der Referentenentwurf für die
sogenannte Sperrfrist-Verordnung zum § 577a BGB liegt bereits vor. Ihr Geltungsbereich
soll sich über die Ballungsräume und die großen Städte des Landes erstrecken.
Überrascht zeigten sich die Grünen jedoch darüber, dass Gladbeck nicht zu den 57
Städten gehören soll, in denen der ausgedehnte Mieterschutz auch zukünftig gelten wird.
Bei Wohnungsverkäufen durch die Viterra AG wären die Bürgerinnen und Bürger dann nur
noch drei Jahre vor Kündigung geschützt.
Wie der wohnungspolitische Sprecher der grünen Landtagsfraktion, Dr. Thomas
Rommelspacher, seinen Gladbecker Parteifreunden mitteilte, hätte die Stadtverwaltung
keinen Bedarf an einer Verlängerung der Sperrverordnung gesehen. Die Stellungnahme aus
Gladbeck sei im Abstimmungsverfahren negativ ausgefallen.
Für die Grünen wirft dieses Votum Fragen auf. "Der aktuelle Fall zeigt, wie schnell
sich die Wohnungsunternehmen im Ruhrgebiet von ihren Beständen trennen gerade auch
in Gladbeck", gibt Schulte zu bedenken. Ein angemessener Kündigungsschutz sei für
die betroffenen Mieter von großem Interesse. In einer Anfrage wollen die Grünen daher
jetzt von Bürgermeister Eckhard Schwerhoff (CDU) die Gründe für die Lockerung des
Kündigungsschutzes in Gladbeck erfahren. Anders als in Gladbeck werde in Nachbarstädten
wie Essen auch nach August durch die neue Verordnung noch eine Kündigungssperre von 8
Jahren gelten.

Anfrage vom 12.01.2003 zur
Sperrfristverordnung des Landes
Hintergrundinfo:
§ 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches

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