16. Februar 2005 |
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Schreiben an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz Münster
Bundesstraße 224 in
Gladbeck / Auswirkungen der Lkw-Maut |
Mein Schreiben vom
22.07.2003 an die Niederlassung Bochum
Ihre Zwischennachrricht vom 30.07.2003 (Zeichen: 200/4000)
Mein erneutes Schreiben vom 07.04.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits vor anderthalb Jahren habe ich mich mit Schreiben vom 22.07.2003 erstmalig im
Zusammenhang mit der Lkw-Maut an Ihren Landesbetrieb gewandt. Von Ihrer Bochumer
Niederlassung erhielt ich damals eine Zwischennachricht, dass mein Schreiben
zuständigkeitshalber an Ihren Betriebssitz weitergeleitet wurde. Nachdem Sie über ein
halbes Jahr nicht reagierten, wandte ich mich mit Schreiben vom 07.04.2004 erneut an Sie.
Auch dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
Da ich die Hoffnung nicht aufgebe, dass auch Sie sich grundsätzlich der
Bürgerfreundlichkeit verschreiben und nicht aus Prinzip das Gespräch mit Bürgern vor
Ort und deren legitimierten Vertretern ablehnen, starte ich mit diesem Schreiben einen
Dritten Versuch und würde mich über eine Beantwortung meiner Fragen außerordentlich
freuen.
Wie die Zeitungen seit Einführung der Lkw-Maut mehrfach berichteten, beobachten die
Polizeidienststellen einen Zuwachs von Schwerlastverkehren auf den Bundes- und
Landesstraßen. Mit unserem Schreiben aus dem Jahr 2003 deuteten auch wir an, dass
Ausweichverkehre von den Autobahnen auf die Bundesstraße 224 nicht auszuschließen
sind. Für solche Fälle hatte der Gesetzgeber im ABMG bereits vorgesehen, dass die
Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen per Rechtsverordnung ausgedehnt
werden kann.
In § 1 Abs. 4 ABMG heißt es hierzu: "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i der Richtlinie
1999/62/EG und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete
Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen
gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte
in geeigneter Weise hinzuweisen".
Eine Ausdehnung der Mautpflicht hielten wir insofern bereits für begründet, da das
Bundesverkehrsministerium, das Landesverkehrsministerium und der Deutsche Bundestag mit
Aufnahme des Ausbaus der B 224 zur A 52 in den vordringlichen Bedarf des
Bundesverkehrswegeplans die zentrale Verkehrsfunktion der Bundesstraße 224, die über die
Funktion einer "normalen" Bundesstraße hinausgeht, unterstrichen hat.
Mit Schreiben aus dem Jahr 2003 erbaten wir daher von Ihnen die Auskunft, wie ein
Verfahren zur Ausdehnung der Maut förmlich eingeleitet werden kann und welche
Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Frage möchte ich hiermit wiederholen.
Erläutern Sie uns bitte ferner, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben, um die
Entwicklung der Verkehrsbelastung auf der B 224 nach Einführung der Lkw-Maut zu
beobachten. Liegen bereits Erkenntnisse vor, ob der Schwerlastverkehr auf der B 224 im
Gladbecker Bereich seit Einführung der Maut zugenommen hat. Welche Maßnahmen ergreifen
Sie in diesem Fall, um schädliche Emissionen (Lärm, Abgase, Staub) zu reduzieren und
die Leistungsfähigkeit der Straße zu sichern.
Den Eingang meines Schreibens bitte ich mir kurz zu bestätigen. Sollten Sie für die
aufgeworfenen Fragen nicht zuständig sein, bitten wir, unser Schreiben an die
verantwortliche Stelle weiterzuleiten. Kopien dieses Schreibens sende ich an die
Gladbecker Stadtverwaltung sowie an die lokale Presse (u.a. WAZ, RN, WDR, REL).
Mit freundlichen Grüßen

Antwortschreiben
des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 07.03.2005

Links zu diesem Thema:
Themenseite A52
Schreiben vom
22.07.2003 an den Landesbetrieb Straßenbau NRW (pdf, 94 KB)
Zwischennachricht des Landesbetrieb
Straßenbau NRW vom 30.07.2003
Schreiben vom 07.04.2004 an
den Landesbetrieb Straßenbau NRW (pdf, 78 KB)



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