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![]() Runderlass "Umweltschonendes Bauen des Landes" des Ministeriums für Bauen und Wohnen, zugleich im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien Auf Antrag der Ratsfraktion von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN wird der nachfolgende Runderlass des Landes NRW (anzuwenden für Verwaltungsneubauten des Landes) als Referenz für die ökologischen Anforderungen an den Gladbecker Rathausneubau herangezogen. Die Verwaltung ist aufgefordert, den Runderlass bei der europaweiten Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen. Quelle: Ministerium für Wohnen, Städtebau, Kultur und Sport des Landes NRW - III A 4 - B 1027 - 1 -
Inhaltsverzeichnis:
1 Grundzüge 1.1 Das Land hat eine wichtige Vorbildfunktion für das umweltschonende Bauen. Deshalb sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen des Landes und bei der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen die Möglichkeiten intensiv zu nutzen, die die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser schonen. 1.2 Dem umweltschonenden Bauen dienen vor allem folgende Maßnahmen:
1.3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die notwendigen Anforderungen des umweltschonenden Bauens als gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Nutzen einzubeziehen. 1.4 Es gelten die RL Bau NW.
2 Feststellung des Baubedarfs und Aufstellung des Raumprogramms Die Belange des umweltschonenden Bauens sind bereits bei der Feststellung des Baubedarfs und bei der Aufstellung des Raumprogramms zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob dem Raumbedarf durch Umnutzung bestehender Gebäude entsprochen werden kann.
3 Planung In interdisziplinärer Zusammenarbeit aller Beteiligten ist frühzeitig ein Konzept für umweltschonende Maßnahmen zu entwickeln und in die Gesamtplanung zu integrieren (integrale Planung), um eine funktional, wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich, städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und ökologisch gleichermaßen überzeugende Lösung zu erzielen. Dieser Runderlass ist beim Abschluss aller Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen. In die Auslobungsbedingungen für Wettbewerbe nach GRW 1995 sind die Anforderungsprofile zum umweltschonenden Bauen als Beurteilungskriterien aufzunehmen. Die unter 3.1 aufgeführten Anforderungen an die Planung von Gebäuden gelten sinngemäß auch für die Planung von Freianlagen (3.2), Ingenieurbauwerken (3.3), Verkehrserschließung (3.4) und Technischer Ausrüstung (3.5).
3.1 Gebäude 3.1.1 Grundlagenermittlung Bei der Grundlagenermittlung ist zu prüfen, ob von der Baumaßnahme schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können oder ob sie solchen Einwirkungen, beispielsweise durch Altlasten, ausgesetzt ist. Soweit schädliche Umwelteinwirkungen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, ist festzustellen,
Falls die vorgesehene Bebauung aus ökologischen Gründen problematisch ist, sind andere Standorte zu prüfen.
3.1.2 Vorplanung 3.1.2.1 Landschaftsökologische Ziele Folgende landschaftsökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:
3.1.2.2 Stadtökologische Ziele Folgende stadtökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:
3.1.2.3 Gebäudeökologische Ziele Bei der Gestaltung der Gebäude und der Grundrissorganisation sind folgende ökologische Ziele besonders zu berücksichtigen:
3.1.2.4 Bauphysikalische Optimierung Folgende bauphysikalische Anforderungen sind insgesamt zu optimieren:
3.1.2.5 Gebäude- und Bauteiloptimierung Soweit nach der Bauaufgabe erforderlich, sind besondere Untersuchungen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, beispielsweise Simulationsrechnungen, durchzuführen. Diese sind vor allem auf die Einsparung von Energie zu beziehen. 3.1.2.6 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Die im Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - festgelegten Grundsätze sind zu beachten. 3.1.3 Entwurfsplanung 3.1.3.1 Baukonstruktion Es sind einfache und rationelle Baukonstruktionen mit umweltverträglichen Bau-stoffen und Bauteilen zu wählen, die eine lange Nutzungsdauer ermöglichen. Für den Witterungsschutz der Bauteile sind konstruktive Maßnahmen der Beschichtung und dem Anstrich vorzuziehen. Die verwendeten Baustoffe und Bauteile sollen später getrennt ausgebaut und wieder verwendet werden können.
3.1.3.2 Baustoffe Bei der Wahl der Baustoffe nach ökologischen Gesichtspunkten sind folgende qualitativen Umweltziele zu beachten:
3.1.3.2.1 Verringerung der Schadstoffbelastungen von Lebewesen und Umwelt im Normal- wie im Ausnahmefall (z.B. bei Bränden). Dazu dienen:
3.1.3.2.2 Minimierung von Stoff- und Energieströmen und Schonung begrenzter Ressourcen. Dazu tragen bei:
3.1.3.2.3 Minimierung des Abfallaufkommens durch Abfallvermeidung bzw. Recycling. Dazu dienen:
3.1.3.2.4 Die Baustoffauswahl erfolgt nicht als Ergebnis einer isolierten Materialbetrachtung, sondern unter Beachtung der gesamten Lebenslinie (von der Gewinnung bis zum Recycling bzw. zur Entsorgung). Dabei sind die Anforderungen an das Bauprodukt als Teil einer Gesamtkonstruktion zu berücksichtigen. 3.1.3.2.5 Folgende Materialien dürfen nicht verwendet werden:
3.1.3.3 Wiederverwendung von Baustoffen und Bauteilen Gebrauchte Bauteile wie Treppen, Stufen, Fenster, Türen, Geländer, Zäune, Oberlichter, Fenstergewände, Böden aus Keramik, Naturstein und Holz, Holzbauteile, Balken, Dach- und Deckenelemente, Stahlträger, Fensterbänke, Dachziegel sind möglichst wieder zu verwenden oder einer anderen Nutzung zuzuführen. Sofern die Festigkeitswerte tragender Bauteile nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, müssen diese erneut auf Brauchbarkeit untersucht werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20 - 28 BauO NW) sind zu beachten. Können auf der Baustelle Baustoffe wie Kies, Sand, Schotter, Stahl, Holz, Werksteine oder Ziegel gewonnen werden, ist frühzeitig zu prüfen, ob diese wieder oder mit verwendbar sind. 3.1.3.4 Verwendung von Recycling-Baustoffen Recycling-Baustoffe, wie Dämmstoffe aus Altpapier und -textilien, Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat, Dämmstoffe auf Holzbasis, Bautenschutz- und Schalldämmmatten aus Altgummi, Baupappen, Dämmfilzmatten und -streifen sollen vermehrt eingesetzt werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20 - 28 BauO NW) sind zu beachten. 3.1.4 Ausführungsplanung In der Ausführungsplanung sind die Baustoffe so zu bestimmen, dass eindeutige Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können; die Wahl der Materialien darf nicht der Angebotswertung im Vergabeverfahren, insbesondere nicht einer Wertung nur unter Kostengesichtspunkten vorbehalten werden. Nr. 4.3 bleibt unberührt.
Freianlagen sind so zu planen, zu bauen und zu pflegen, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestärkt wird. Auf den Runderlass zu Freianlagen (Anlage 1 Nr. 1) wird verwiesen.
3.3.1 Abwasserbehandlungsanlagen In den Fällen, in denen eine dezentrale Abwasserbehandlung zweckmäßig ist, haben naturnahe Anlagen wie Pflanzenkläranlagen gegenüber konventionellen Kläranlagen Vorrang. 3.3.2 Abfangungen Böschungen und Trockenmauern sind betonierten oder gemauerten Stützwänden vorzuziehen. Die Stützwände sind zu begrünen.
3.4.1 Straßen und Wege In der Regel sind Straßenräume als Mischflächen zu planen. Flächenverbrauch und Erdaushub sind möglichst gering zu halten. Auf die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (Anlage 1 Nr. 15) wird hingewiesen. 3.4.2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge Die Anzahl der Stellplätze ist im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen so weit wie möglich zu verringern. Die Stellplatzabmessungen sind so weit wie möglich zu reduzieren. Stellplatzanlagen sollen wasserdurchlässig sein und begrünt werden. Auf die Broschüre zur Bepflanzung von Stellplatzanlagen (Anlage 2 Nr. 2.1) und die Empfehlungen für Stellplatzanlagen im Hochschulbereich (Anlage 2 Nr. 3) wird hingewiesen. 3.4.3 Abstellplätze für Fahrräder Es sind ausreichende Abstellplätze für Fahrräder vorzusehen. Auf die Broschüre zum ruhenden Radverkehr (Anlage 2 Nr. 2.2) wird hingewiesen. 3.4.4 Niederschlagswasser Das auf Verkehrsflächen und Freiflächen anfallende Niederschlagswasser soll möglichst ortsnah großflächig versickert werden. 3.4.5 Begrünung an Verkehrsflächen An Verkehrsflächen sind standortgerechte Bepflanzungen vorzusehen.
3.5 Technische Ausrüstung Die technische Ausrüstung von baulichen Anlagen ist so zu planen, dass der Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionen minimiert werden.
Auf die Sanitärbauanweisung (Anlage 1 Nr. 11) wird verwiesen.
Auf die Heizungsbauanweisung (Anlage 1 Nr. 14), den Runderlass zu Wirtschaftlichkeitsnachweisen zur Emmissionsminderung und Energieeinsparung (Anlage 1 Nr. 3) und den Runderlass zur Nutzung regenerativer Energiequellen (Anlage 1 Nr. 9) wird verwiesen.
Auf die Lüftungsrichtlinie (Anlage 1 Nr. 4) und den Runderlass zur Kälteerzeugung und Kühlung (Anlage 1 Nr. 12) wird verwiesen.
Die elektrischen Betriebsräume sollen so angeordnet und angelegt werden, dass auf mechanische Lüftung verzichtet werden kann. Die elektrische Anschlussleistung ist unter Berücksichtigung von restriktiv ermittelten Gleichzeitigkeitsfaktoren für den aktuellen Bedarf auszulegen. Dies gilt auch für die Leistungsbemessung der notstromberechtigten Verbraucher. Für spätere Erweiterungen sind ausreichende Platzreserven vorzusehen. Auf die Empfehlungen zur Planung und zum Bau von Elektroanlagen (Anlage 1 Nr. 16) wird hingewiesen. Die Möglichkeiten der Eigenstromversorgung durch ein Blockheizkraftwerk oder ein Netzersatzaggregat oder durch die Nutzung erneuerbarer Energien mit Photovoltaik-, Wind- oder Wasserkraftanlagen sind zu untersuchen. Auf den Runderlass zur Nutzung regenerativer Energiequellen (Anlage 1 Nr. 9) wird verwiesen. In Beleuchtungsanlagen sind vorrangig Leuchtstofflampen einzusetzen. Auf den Runderlass zu Beleuchtungsanlagen (Anlage 1 Nr. 5) wird verwiesen. Die Möglichkeiten für eine zentrale Abschaltung der Beleuchtung sind zu untersuchen und gegebenenfalls zu nutzen. Auf den Runderlass "Energiesparende Beleuchtungssteuerung" (Anlage 1 Nr. 8) wird verwiesen.
Bei der Beschaffung von Telekommunikationsanlagen ist auf eine niedrige elektrische Anschlussleistung zu achten. Bei der Errichtung neuer Datennetze sollen nach Möglichkeit passive Netze ohne zusätzlich zwischengeschaltete aktive Komponenten eingesetzt werden. Auf die Vorteile der Lichtwellenleiter wird unter Bezugnahme auf die Verkabelungsempfehlungen LAN (Anlage 1 Nr. 2) und auf die mit den nutzenden Verwaltungen abgestimmten nicht veröffentlichten Runderlasse für LAN-Verkabelungen verwiesen. Bei der Beschaffung von DV-Geräten oder aktiven Teilen für DV-Netze ist auf eine niedrige elektrische Anschlussleistung zu achten. Nach Möglichkeit sollen Energiemanagement-Systeme eingesetzt werden.
Auf den Runderlass zu Aufzugsanlagen (Anlage 1 Nr. 13) wird verwiesen.
Bei der Beschaffung von nutzungsspezifischen Geräten, beispielsweise für Küchen und Wäschereien, ist bei Energieart, Umwandlungswirkungsgrad, Energieträger und Arbeitsverfahren darauf zu achten, dass der Primärenergieverbrauch und der Wasserverbrauch minimiert werden. 3.5.8 Gebäudeautomation Zur Vorbereitung eines Energiemanagements sind Automatisierungssysteme (Messen, Steuern, Regeln) grundsätzlich in Direct Digital Control (DDC) - Technik auszuführen. Fabrikatsunabhängige Datenübertragung und lernfähige Software sind zu bevorzugen. Automatisierungssysteme für die Elektrotechnik können als EIB (European Installation Bus) ausgeführt werden.
4 Vergabe der Bauleistungen 4.1 Leistungsbeschreibung Die leistungsbezogenen umweltrelevanten Vorgaben sind bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm) zu beachten. Im Übrigen gilt Abschnitt O der Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18 299 - in Teil C der VOB.
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote, die dem umweltschonenden Bauen dienen und in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zuzulassen. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertung von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten auch das Kriterium des umweltschonenden Bauens berücksichtigt wird. In geeigneten Fällen ist im Anschreiben anzugeben, dass Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die dem umweltschonenden Bauen dienen, besonders erwünscht sind. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit den umweltrelevanten Vorgaben in der Leistungsbeschreibung Rechnung getragen wurde.
5 Bauüberwachung Im Rahmen der Bauüberwachung ist insbesondere darauf zu achten, ob die verwendeten Baustoffe und Bauteile und die angewandten Bauverfahren mit den Anforderungen an umweltschonendes Bauen der Leistungsbeschreibung übereinstimmen.
Bei der Baudurchführung ist auf die natürlichen Gegebenheiten des Grundstücks und seiner Umgebung Rücksicht zu nehmen. Ein schonender Bauablauf ist vom Bauamt und den beteiligten Firmen zu planen und in Ablaufplänen zu dokumentieren. Es ist Folgendes zu beachten:
7 Abbruch Bei Entscheidungen zu Abbruchmaßnahmen zur Vorbereitung von Neubauvorhaben an gleicher Stelle ist generell zu prüfen, ob vorhandene Teile wie Fundamente, Bodenplatte, Keller oder andere Teile des Rohbaus Bestandteil des Neubauvorhabens werden können. Sofern möglich, ist die Neubauplanung gezielt auf diese Grundlage auszurichten. 7.1 Voruntersuchung Ist abzusehen, dass recycelfähige Baustoffe oder Bauteile gewonnen werden, sind folgende Arbeitsschritte notwendig:
7.2 Planung des Abbruchs Abbruchvorhaben erfordern neben der Einhaltung behördlicher Auflagen eine sorgfältige Planung des Zeitablaufes und der Abbruch-, Recycling- und Lagertechnik. Im Interesse einer sinnvollen Trennung oder Wiederverwendung der Stoffe und Bauteile ist folgender Stufenplan einzuhalten:
8 Bauen im Bestand Die Anforderungen des umweltschonenden Bauens sind - soweit möglich - auch beim Bauen im Bestand zu erfüllen. Im Rahmen der Bauunterhaltung sind folgende Schwerpunkte zu beachten:
9 Umweltberatung Zur Verstärkung des umweltschonenden Bauens werden in den Staatlichen Bauämtern qualifizierte Umweltberaterinnen und -berater eingesetzt, zu deren Aufgaben insbesondere die amtsinterne Beratung und die Beratung der Nutzer bei der Auswahl von Grundstücken und bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen unter Umweltgesichtspunkten sowie das Umwelt-Controlling bei den Baumaßnahmen des Landes gehören. Auf den Runderlass zur Öko-Beratung (Anlage 1 Nr. 10) wird verwiesen.
10 Ergänzende Verwaltungsvorschriften, Schriften und Informationen zum umweltschonenden Bauen Ergänzende Verwaltungsvorschriften sind in Anlage 1, Schriften in Anlage 2, Anschriften von Informationsstellen in Anlage 3 zusammengestellt.
11 Übergangs- und Schlussvorschriften 11.1 Der Runderlass gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2004. Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Nr. 3.1.3.2.5 zweiter bis vierter Spiegelstrich treten erst in Kraft, wenn das Notifizierungsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EG-Amtsbl. L Nr. 217, S. 18 ff, vom 5. August 1998) abgeschlossen ist. Dies wird durch Runderlass bekannt gegeben. 11.2 Folgende Runderlasse werden aufgehoben: - RdErl. d. Finanzministers v. 19.6.1978 (SMBl. NRW. 236) Wärmeschutzverordnung - Anwendung und Überwachung bei Bauten des Landes - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VI A 3 - B 1040-527 -, d. Finanzministers - B 1027-2 - II D 2 - u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 2815.100.03 - vom 11.2.1988 (SMBl. NRW. 236) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Bereich der Staatshochbauverwaltung und der Finanzbauverwaltung
Anlage 1
Ergänzende Verwaltungsvorschriften zum umweltschonenden Bauen 1 Hinweise zur Planung, Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen bei Landesbauten im Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung NW RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 28.5.1986 (SMBl. NRW. 236) 2. Hinweise und Empfehlungen für die Verkabelung in Gebäuden beim Einsatz von Lokalen Netzen (LAN) und Terminalnetzen - Verkabelungsempfehlungen - Bek. d. Innenministeriums v. 22.8.1990 (SMBl. NRW. 20025) 3 Technische Gebäudeausrüstung - Wirtschaftlichkeitsnachweise für Maßnahmen zur Emissionsminderung und Energieeinsparung in Liegenschaften des Landes NRW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 26.9.1994 (SMBl. NRW. 236) 4 Technische Gebäudeausrüstung - Planung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes Nordrhein-Westfalen - Lüftungsrichtlinie NRW - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.9.1994 (SMBl. NRW. 236) 5 Beleuchtungsanlagen in Dienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 26.6.1995 (SMBl. NRW. 236) 6 Verwendungsverbot für FCKW- und HFCKW- haltige Dämmstoffe bei Baumaßnahmen des Landes RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 21.12.1995 (n.v.) - III A 1 - B 1013 - 23 - 22 - 7 Wärmebedarfsausweise bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 21.3.1996 (SMBl. NRW. 236) 8 Energiesparende Beleuchtungssteuerung in Dienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.6.1996 (SMBl. NRW. 236) 9 Nutzung regenerativer Energiequellen in Liegenschaften des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 (SMBl. NRW. 236) 10 Öko-Beratung in der Staatlichen Bauverwaltung RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20.12.1996 (n.v.) - III A 2 - B 1010 - 8 - 11 Technische Gebäudeausrüstung; Umweltverträgliches Planen und Bauen von Wasser- und Abwasseranlagen in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen - Sanitärbauanweisung NRW- RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 4.2.1997 (SMBl. NRW. 236) 12 Technische Gebäudeausrüstung - Umweltverträgliche Kälteerzeugung und Kühlung in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 14.11.1997 (SMBl. NRW 236) 13. Hinweise für die Planung von Aufzugsanlagen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen - Aufzug 97 - RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 22.12.1997 (SMBl. NRW. 236) 14 Technische Gebäudeausrüstung - Anweisung für die Planung und Ausführung von Heizanlagen in Liegenschaften des Landes - Heizungsbauanweisung NRW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 18.3.1998 (SMBl. NRW. 236) 15 Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE), Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau/Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (n.v.) 16 AMEV-Empfehlung "Planung und Bau von Elektroanlagen in öffentlichen Gebäuden (Elt. Anlagen 88)"
Anlage 2
Schriften zum umweltschonenden Bauen: 1 Schriftenreihe des Landesinstituts für Bauwesen Nordrhein-Westfalen - LB - (ehemals: Landesinstitut für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung Nordrhein-Westfalen - LBB), Aachen: 1.1 Planungshilfe "Umweltschutz im Bauwesen" (LB), 1 Ordner Loseblattsammlung 1.2 Dach- und Fassadenbegrünung, LBB, Heft 1.15-1990 1.3 Lehmspritzverfahren, LBB, Heft 2.23-1994 1.4 Das Gesunde Haus, LBB, Heft 1.27-1995 1.5 Zukunftsweisende Bauvorhaben, Ministerium für Bauen und Wohnen, Reihe Neues Bauen - neues Wohnen, Heft 4.1994 1.6 Planungshilfe Bauingenieurwesen, Garten- und Landschaftsbau. 1.7 Planungshilfe Abwasseranlagen, LBB, Heft 1.16 - 1990 1.8 Planungshilfe "Energiesparendes Bauen" (LBB), 1 Ordner Loseblattsammlung 2 Schriften des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS): 2.1 Broschüre Nr. 4: "Bepflanzung von Stellplatzanlagen" 2.2 Broschüre Nr. 10: "Bausteine für die Planungspraxis in Nordrhein-Westfalen: Ruhender Radverkehr - Vom Fahrradständer zur Fahrradabstellanlage" 3 Schlußbericht des Forschungsvorhabens "Empfehlungen für Stellplatzanlagen im Hochschulbereich" - 1985-4 - 4 Praxisleitfaden "Optmierte Abfallwirtschaft auf Baustellen" der Handwerkskammer Düsseldorf, Juni 1998
Anlage 3
Informationen zum umweltschonenden Bauen:
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