07. September 2004

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Widerspruchsrecht für Datenweitergabe wahrnehmen!

Zukünftig sollte man zweimal überlegen, ob man der netten Flirtbekanntschaft in der Disco seine Telefonnummer auf die Handfläche kritzelt. Denn über die Nummer kann man neuerdings auch Name und Anschrift des Besitzers bei der Telefonauskunft erfragen. Die Grünen weisen in diesem Zusammenhang auf die jetzt ablaufende Widerspruchsfrist für die Datenfreigabe hin.

„Angesichts steigender Werbebelästigungen und florierendem Adresshandel sollte jede zusätzliche Datenweitergabe dringend überdacht werden“, rät die grüne Stadtverbandssprecherin Eva-Maria Stuckel. Die Adressdaten der sogenannten Inverssuche können zum Beispiel für Werbeansprachen von Kunden in einzelnen Stadtgebieten verwendet und damit Werbepost gezielter adressiert werden. Auch die Bekanntgabe der Handynummer in Kontaktbörsen und Chatrooms im Internet könnte demnächst unangenehme Folgen haben, wenn statt des telefonischen Flirts ein echter Besuch vor der Tür steht.

„Noch können sich Telefonkunden entscheiden, ob sie der Invers-Telefonauskunft ´Name zur Rufnummer´, mit der die Nutzung und Weitergabe ihrer gespeicherten Teilnehmerdaten möglich wird, widersprechen wollen“, weist Stuckel auf die Rechte der Gladbecker Verbraucher auf. Zwar sei auf den letzten Telefonrechnungen auf das Widerspruchsrecht als „Wichtiger Hinweis Auskunft über Ihren Namen und Ihre Anschrift“ im Kleingedruckten hingewiesen worden, die wenigsten Telefonkunden wären sich aber wohl über die Konsequenzen des Auskunftsdienstes im Klaren.

Die Inverssuche ist erst dann erlaubt ist, wenn der Kunde keinen Widerspruch eingelegt hat und auf sein Recht hingewiesen wurde. Auf dieses Recht sollten Verbraucher nicht aus Unachtsamkeit verzichten! Stuckel: „Fragen Sie bei Ihrer Telefongesellschaft nach und informieren Sie sich über die Behandlung Ihrer Daten!“

Links zu diesem Thema:

3eck-li.gif (855 Byte)Informationen der Verbraucherzentrale NRW



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