14. Februar 2007

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§ 8a KJHG „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“

Anfrage nach § 13 GeschO

Sehr geehrter Herr Roland,

seit Oktober 2005 hat der Gesetzgeber dem KJHG den §8 a „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ hinzugefügt, der den öffentlichen Träger verpflichtet, Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe abzuschließen.

Die Kindertagesstätte ist der erste öffentliche Institution, die von 98% der Kinder besucht wird. Erzieherinnen und Erzieher haben durch den kontinuierlichen Kontakt zu Kindern und Eltern die Möglichkeit, Vernachlässigung und die Ausübung von körperlicher und sexueller Gewalt bei Kindern frühzeitig wahrzunehmen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Welche konkreten Vereinbarungen sind mit den Trägern der Kindertagesstätten geplant?

2. Wann ist mit einen konkreten Ergebnis zu rechnen?

3. Welche Unterstützung wird den ErzieherInnen angeboten, um Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen? Sind Fortbildungen geplant, wie sie im Konfliktfall das Gespräch mit den Eltern führen können?

4. Die ErzieherInnen sind bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung verpflichtet, eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Wird es eine feste AnsprechpartnerIn bei einer Beratungsstelle oder bei dem Jugendamt geben?

5. Inwiefern lassen sich die Kooperationsgespräche mit den freien Träger im Rahmen des § 8a nutzen, um auch ein standardisiertes Vorgehen bei Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines Frühwarnsystems zu entwickeln?

Für Ihre Auskünfte bedanke ich mich bereits jetzt recht herzlich und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Mario Herrmann
Fraktionsvorsitzender

Links zu diesem Thema:

Antwort der Verwaltung vom 20.07.2007 (pdf, 24 KB)

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