![]() |
||
![]() |
||
![]() Anlage eines Ökokontos für die Stadt Gladbeck Antrag nach § 7 GO Im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 3 des Baugesetzbuches 1) hat sich der Stadtplanungs- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2000 mit dem Aufbau eines Ökokontos für die Stadt Gladbeck beschäftigt (Vorlage Nr.99/0371). Dem Ausschuss wurde ein dreistufiges Konzept zur Etablierung des Okokontos vorgeschlagen, welches den Aufbau eines Ökokonto-Katasters, die Einnchtung der Ökokonten-Datenverwaltung sowie als letzte Phase die Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des Ökokontos durchgeführten Maßnahmen vorsah. Im Zusammenhang mit unterschiedlichen Bauleitverfahren, mit denen sich der Stadtplanungs- und Bauausschusses in jüngerer Zeit beschäftigt hat, trat für die Fraktion von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN regelmäßig die Frage auf, wie mit den durch die Bauleitplanung verursachten Eingriffen in Natur und Landschaft umgegangen wird. Dabei steht nicht nur der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich dieser Eingriffe im Vordergrund, sondern auch das grundsätzliche Gebot einer ausgewogenen Planung, die eine "nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet und dazu beiträgt, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln" (sinngemäß § 1 Abs. 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund ist ein Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen bei sich zeitlich überlagernden Bauleitplänen nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 zwar grundsätzlich richtig, ein gänzlicher Verzicht von Kompensationsmaßnahmen kann aber im Sinne einer ausgewogenen Planung, die nachhaltig auch auf zukünftige Generationen ausgenchtet ist, jedoch nicht gerechtfertigt werden. Das Ökokonto scheint geeignet, diese wichtigen Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung wieder stärker in die Bauleitplanung zu verankern, Maßnahmen zu dokumentieren und zu kontrollieren. Dabei scheint eine Erfolgskontrolle von Kompensationsmaßnahrnen vor dem Hintergrund aktueller Fragestellungen wichtiger denn je, damit Ausgleichsflächen nicht zu Optionsflächen degradieren, auf die bei Bedarf ohne weiteres zurückgegriffen werden kann. Wir bitten daher die Verwaltung, den Ausschuss über den Verfahrensstand zum Aufbau eines Ökokontos zu informieren. Dabei sind auch die folgenden Punkte von Interesse:
Mit freundlichen Grüßen
1) §1a Abs. 3 BauGB: "Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren."
"Der Stadtplanungs- und Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Verwaltung bis Mitte 2002 ein Konzept für das Ökokonto vorgestellt wird." |
||