Anfrage gemäß § 13 Geschäftsordnung

Regelungen zum Bewohner:innenparken

Gestellt am:
30.01.2022

beantwortet am:
4.04.2022

Mit der „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ erfolgt durch das Land die lang erwartete Übertragung der Zuständigkeiten für das Bewohner:innenparken auf die Kommunen (Artikel 1 §4). Die alte Bundesregierung hatte bereits im Jahr 2020 das Straßenverkehrsgesetz geändert und so den Weg für eine Gebührenanpassung für das Anwohner:innenparken freigemacht. Die Länder konnten daraufhin entweder eine eigene Gebührenordnung erlassen oder die Zuständigkeit auf die Kommunen übertragen. Die Landesregierung hatte schon früh entschieden, die Kommunen damit zu beauftragen, sich aber mit der entsprechenden Verordnung dann sehr viel Zeit gelassen. Für die Verordnung, die neben dem Bewohner:innenparken auch noch eine ganze Reihe von anderen Zuständigkeiten regelt, ist jetzt im Verkehrsausschuss des Landtags das Einvernehmen hergestellt worden. Vor dem Hintergrund des absehbaren Inkraftretens der Verordnung bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Auf Grundlage welcher Satzung werden die Gebühren i.H.v 75 EUR/Jahr für den Bewohner:innenparkausweis in Gladbeck erhoben?
  2. Auf welcher Grundlage wurde die Gebührenhöhe ermittelt?
  3. Wann wurde der Gebührensatz zuletzt angepasst?
  4. Gibt es Planungen der Stadtverwaltung, die Gebühren anzupassen, sobald die Landesverordnung dies zulässt?
  5. Sind im Stadtgebiet Anwohnerparkbereiche ausgewiesen oder wird ausschließlich eine Befreiung von der Parkraumbewirtschaftung erteilt?
  6. Wie viele Bewohner:innenparkausweise wurden in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ausgegeben und wie hoch waren die Gebühreneinnahmen?
  7. Kann aus den vorliegenden Unterlagen ermittelt werden, wieviele Inhaber:innen eines Bewohner:innenparkausweises Fahrzeuge führen, die vom Kraftfahrtbundesamt den Kategorien Minis, Kleinwagen, Kompaktklasse, Mittelklasse oder Mini-Vans mit einem Leergewicht von bis zu 1.800 kg zugeordnet sind. 

Antwort der Verwaltung vom 4.04.2022

Sehr geehrte Frau Lenz,

erlauben Sie mir zu Ihrer o.g. Anfrage zunächst einige Erläuterungen. Parkvorrechte für Bewohnerinnen können nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unter ande­rem eingerichtet werden, indem für einen bestimmten Bereich das Parken ausschließlich für Bewohnerinnen mit entsprechendem Parkausweis zugelassen wird. Solche Bereiche sind in Gladbeck nicht ausgewiesen.

Eine weitere Möglichkeit zur Einräumung von Parkvorrechten ist die Freistellung der Be­ wohnerinnen von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Eine solche Befreiung von den Parkgebühren bzw. von der Pflicht zum Auslegen einer Parkscheibe können die Bewohnerinnen in Gladbeck unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Die von Ihnen beschriebene Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung bezieht sich lediglich auf die Ausweisung von Bewohnerinnenparkbereichen.

Ihr Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt:

Frage 1:

Auf Grundlage welcher Satzung werden die Gebühren i.H.v. 75 EUR/Jahr für den Bewohnerinnenparkausweis in Gladbeck erhoben?

Antwort:

Die Verwaltungsgebühr von derzeit 75,- € wird gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Geb.-Nr. 264) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem amtsinternen Richtsatzkatalog, gültig ab 01.07.2013, festgesetzt.

Frage 2:

Auf welcher Grundlage wurde die Gebührenhöhe ermittelt?

Antwort:

Die Höhe der Gebühr wird von Zeit zu Zeit im Rahmen der Überarbeitung des amtsinter­nen Richtsatzkataloges angepasst.

Frage 3:

Wann wurde der Gebührensatz zuletzt angepasst?

Antwort:

Die letzte Anpassung auf 75,- € erfolgte zum 01.07.2013.

Fragen und 5:

Gibt es Planungen der Stadtverwaltung, die Gebühren anzupassen, sobald die Landesver­ordnung dies zulässt?
Sind im Stadtgebiet Anwohneninnenparkbereiche ausgewiesen oder wird ausschließlich eine Befreiung von der Parkraumbewirtschaftung erteilt?

Antwort:

Eine solche Planung besteht derzeit nicht. Wie einleitend beschrieben, wird Bewoh­ neninnenparken im Sinne der Ausweisung von An- bzw. Bewohneninnenparkbereichen in Gladbeck nicht praktiziert. Es werden lediglich Ausnahmeerlaubnisse nach § 46 Abs. 1 Ziff. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt, wonach in den exakt genannten Bereichen geparkt werden darf, ohne den an sich notwendigen Parkschein zu ziehen und auszulegen. Die entsprechende Gebühr ist von der geänderten Landesverordnung nicht berührt.

Frage 6:

Wie viele Bewohneninnenparkausweise wurden in den Jahren 2019 und 2020 jeweils aus­ gegeben und wie hoch waren die Gebühreneinnahmen?

Antwort:

JahrErteilte ErlaubnisseGebühreneinnahme
201917913.400 EUR
202019414.500 EUR

Frage 7:

Kann aus den vorliegenden Unterlagen ermittelt werden, wie viele Inhaberinnen eines Bewohneninnenparkausweises Fahrzeuge führen, die vom Kraftfahrtbundesamt den Kate­gorien Minis, Kleinwagen, Kompaktklasse, Mittelklasse oder Mini-Vans mit einem Leerge­wicht von bis zu 1.800 kg zugeordnet sind?

Antwort:

Eine derartige Ermittlung erfolgt nicht. Eine solche Spezifizierung anhand der Zulassungs­ bescheinigung Teil I ist hier nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

i.V.
Linda Wagner
Beigeordnete